Artenschutz

seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes in 2010 ist der Artenschutz in aller Munde.

Vor der Durchführung von Arbeiten an Bäumen und Gehölzen muss geprüft werden, ob Tiere oder ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätten, sich darin befinden! Vor allem in der Hauptbrutzeit von Mitte März bis Mitte Juli. Es kann aber auch zu anderen Zeiten von Bedeutung sein, wenn z.B. Fledermäuse in einer Baumhöhle überwintern. Erst nach Sicherstellung das keine Tiere zu Schaden kommen, darf mit den Schnittmaßnahmen begonnen werden.

Durch die Unterscheidung des „Allgemeinen“ und des „Besonderen“ Artenschutzes sollen die Überlebenschancen geschützter Arten verbessert und ihre Fortpflanzung gesichert werden. Zentrale Vorschriften finden sich in den §39 und §44 BNatSchG.

Ganzjährig ist jedoch erlaubt:

  • das Beschneiden und Fällen von Bäumen auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. (Achtung: Die Definition von gärtnerisch genutzten Grundflächen ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, Heckenrodung ist nicht erlaubt)
  • Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses bzw. zur Gesunderhaltung von Bäumen (anerkannte Praxis) ist erlaubt.
  • Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Wenn sie z.B. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen sind erlaubt.

Nähere, ausführliche Informationen:

Allgemeiner Artenschutz nach §39 BNatSchG in der Baum- und Grünflächenpflege:

Dieser bildet eine Art generellen, übergeordneten Schutz, der sich über ALLE wild lebenden Tiere UND deren Lebensstätten erstreckt.
Die wichtigste Regelung ist hier das zeitliche Verbot von Schnitt- und Fällmaßnahmen während des Sommers von 1. März bis 30. September.

Ganzjährig ist jedoch erlaubt:

  • das Beschneiden und Fällen von Bäumen auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. (Achtung: Die Definition von gärtnerisch genutzten Grundflächen ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, Heckenrodung ist nicht erlaubt)
  • Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses bzw. zur Gesunderhaltung von Bäumen (anerkannte Praxis) ist erlaubt.
  • Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Wenn sie z.B. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen sind erlaubt.

Ist eine Schnittmaßnahme im Allgemeinen Artenschutz erlaubt, z. B. der Winterschnitt, entfällt nur dieser Schutz. Andere Schutzvorschriften (Baumschutzverordnung, aber auch Zugriffsverbote des Besonderen Artenschutzes nach §44 BNatSchG) bleiben weiterhin bestehen! Auch eine Naturschutzbehörde kann keine Ausnahmegenehmigung für im Sommer nicht zulässige Maßnahme erteilen. Sie könnte jedoch u.U. lediglich eine Befreiung zur Vermeidung ungewollter Härte gewähren.

Besonderer Artenschutz nach §44 des BNatSchG in der Baum- und Grünflächenpflege

Parallel zum Allgemeinen Schutz und den genannten zeitlichen Einschränkungen, gilt der besondere Artenschutz ganzjährig und auf allen Flächen.

Im BNatSchG wird zwischen besonders und streng geschützten Arten unterschieden.

Beispiele für besonders geschützte Arten:

  • alle heimischen Säugetierarten (z.B. Eichhörnchen, Siebenschläfer). Einige im und am Baum vorkommenden unterliegen sogar dem strengen Schutz (z.B. alle Fledermausarten).
  • alle europäischen Vogelarten (ausser der Stadttaube) sind besonders geschützt. Einige sogar streng geschützt (z.B. Grünspecht, Habicht, Waldkauz).
  • auch einige am Baum vorkommenden Insektenarten (Bockkäfer, Prachtkäfer, Rosenkäfer, aber auch Hornissen und viele Wespenarten sind besonders geschützt. Einige wenige unterliegen dem strengen Schutz (z.B. Eremit, Eichen-Heldbock).

Fortpflanzungs- und Ruhestätten

Dazu gehören Brutplätze, Nester, Schlaf-, Mauser und Rastplätze, Verpuppungs- und Schlupfplätze oder Sommer und Winterquartiere

Ruhe- und Fortpflanzungsstätten besonders geschützter Arten dürfen nicht entnommen oder beschädigt werden. Verlassene Kleinvogelnester dürfen aber nach der Brutzeit, wenn sich keinerlei Tiere mehr darin befinden, entfernt werden.

Intakte Bruthöhlen, Krähenhorste oder Greifvogelnester dürfen auch dann nicht entfernt werden, wenn sie zur Zeit ungenutzt sind, weil eine Nachnutzung auch durch andere Tierarten erfolgen kann.

Baum- und Grünflächenpflege im Einklang mit dem Artenschutz

Vor der Durchführung von Arbeiten an Bäumen und Gehölzen muss geprüft werden, ob Tiere oder ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sich darin befinden! Vor allem in der Hauptbrutzeit von Mitte März bis Mitte Juli. Es kann aber auch zu anderen Zeiten von Bedeutung sein, wenn z.B. Fledermäuse in einer Baumhöhle überwintern. Erst nach Sicherstellung das keine Tiere zu Schaden kommen, darf mit den Schnittmaßnahmen begonnen werden.

Sind jedoch Konflikte mit dem Artenschutz zu erwarten und können nicht umgangen oder vermieden werden, weil z.B. die Verkehrssicherheit gefährdet ist, muss Kontakt mit den Naturschutzbehörden aufgenommen werden. Diese werden den Sachverhalt prüfen und Maßnahmen erwägen und/oder Fachgutachten anfordern.

Der Schutz der Umwelt und der Erhalt der Artenvielfalt ist eine der wichtigsten Aufgaben unserer Zeit. Die als einschränkend empfundenen gesetzlichen Regelungen sollten nicht den Blich darauf verwehren, daß die Baum- und Grünflächenpflege einen großen Beitrag zum Artenschutz leisten kann. Da die Bäume in den Siedlungen, Parks und Grünflächen, anders als im Forst, keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen, besteht gerade hier die Möglichkeit, Lebensräume für Tiere zu schonen und zu erhalten.